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Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfordert keinen Hinweis aus Rückgewährschuldverhältnis 

Das OLG Frankfurt am Main befasste sich in seiner Entscheidung von 05.09.2017, 17 U 140/17 mit der Frage welchen Inhalt die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW-Kaufs haben muss. 

Die Widerrufsbelehrung in einem Darlehnsvertrag zur Finanzierung eines KFZ-Neuwagenkaufs genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F., wenn sie dem Verbraucher die Rechtslage drucktechnisch deutlich herausgehoben und damit unübersehbar zur Kenntnis bringt. Inhaltlich entspricht die Belehrung den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn ihr der Verbraucher sowohl den Fristbeginn als auch die sonstigen Voraussetzungen für einen zulässigen Widerruf eindeutig und unmissverständlich entnehmen kann.

Eine Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis über das Bestehen einer Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung enthält. Insoweit würde es sich um eine nicht notwendige Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs handeln, die nach den damals geltenden Vorschriften gerade nicht geboten war.

(Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 05 . 09 . 2017 , Az.: 17 U 140 / 17) 

 
 
 
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