Immer wieder werden in den Medien Fälle berichtet, in denen – auch langjährigen –Mitarbeitern außerordentlich fristlos gekündigt wird. § 626 BGB stellt dafür gewisse Hürden auf. Neben eines entsprechend gravierenden Pflichtenverstoßes muss auch eine zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehende Interessenabwägung vorliegen. Die Kündigung, insbesondere die fristlose Kündigung, soll das letzte Mittel im Arbeitsverhältnis sein. Es gibt jedoch Konstellationen, die immer wieder vorkommen, und in denen eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt sein kann. Einige dieser Konstellationen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Kündigt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an, er lasse sich krankschreiben – beispielsweise, weil der Urlaub nicht wie gewünscht gewährt wird – kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen. Denn der Arbeitnehmer droht Arbeitgeber an, seine Arbeitsleistung nicht erbringen zu wollen.
Ein Arbeitnehmer, der seine Zeiten nicht ordentlich erfasst, begeht einen schwerwiegenden Vertrauensbruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer täuscht über den Umfang der erbrachten Arbeitsleistung und damit über den Umfang der Erfüllung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber oder am Arbeitsplatz können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Am häufigsten kommen Beleidigungen oder Vermögensdelikte vor. Hier wird allerdings - vor allem wegen der Interessenabwägung - von Fall zu Fall unterschiedlich zu entscheiden sein. Ein Arbeitnehmer, der einen Kollegen beleidigt und sich freiwillig und aufrichtig dafür entschuldigt, dürfte bessere Chancen haben, gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung vorzugehen, als ein Arbeitnehmer, der wiederholt stiehlt und seine Taten immer wieder vertuscht.
Wer am Arbeitsplatz fremdenfeindliche, rassistische oder extremistische Äußerungen tätigt, muss ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies zeigt auch der erst kürzlich vom Arbeitsgericht Berlin entschiedene Fall über eine Kaufhausmitarbeiterin, die ihre Vorgesetzte als „Ming Vase“ bezeichnet hatte. Das Arbeitsgericht Berlin hat die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung in dem entschiedenen Fall ersetzt.
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Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M. | Nürnberg | Fürth - Wir finden Lösungen.