Fiehl | Rechtsanwälte
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

SCHUFA - Ansprüche Betroffener

Zahlreiche Bankkunden und andere Verbraucher sind von sogenannten „Schufa-Auskünften“ betroffen und sehen sich daran gehindert, am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Beispiel:

Die Schufa hatte im vorliegenden Fall dem anfragenden Kreditinstitut mitgeteilt, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Kunden ergriffen wurden, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese sich möglicherweise nicht auf den Betroffenen beziehen. Trotz dieses Vorbehalts hat das Gericht § 35 II Satz 1 BDSG analog angewandt und dem Kunden einen Anspruch auf Sperrung der Daten gegeben. Dem von einer Schufa-Auskunft betroffenen Kunden steht ein Auskunftsanspruch gem. § 33 I BDSG zu, wenn erstmals Daten über ihn erhoben und gespeichert werden. In der Regel wird dem Kunden diese Mitteilung aber bereits im Rahmen des Hinweises auf die Schufa-Klausel gegeben. Darüber hinaus steht dem Kunden gemäß § 34 I BDSG ein Auskunftsanspruch über die über ihn gespeicherten Daten zu. Dabei bejaht der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Nennung des Empfängers von Auskünften, sofern eine unrechtmäßige Übermittlung stattgefunden hat oder wenn fehlerhafte Daten weitergegeben wurden. Gegenüber der speichernden Stelle – also insbesondere gegenüber der Schufa – hat der Betroffene einen Anspruch auf Berichtigung oder Sperrung unrichtiger Daten gem. § 35 BDSG. Eine nach § 35 BDSG gebotene Sperrung von Daten lässt sich nicht dadurch umgehen, dass die Daten von vornherein oder nach Auftreten von Zweifeln an ihrer Richtigkeit mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen und weiterverwendet werden.

 
 
 
E-Mail
Anruf
Infos