Rechtsanwalt Christian Fiehl wurde durch Anleger der FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG i. L. beauftragt, den Anspruch der bereits mitgeteilten Guthaben der Gesellschafter durchzusetzen. Betroffene Anleger sollten sich dringend über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Im konkreten Fall stellt sich die Rechtslage so dar:
Es besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt Fiehl ein Anspruch zu Gunsten der Anleger auf der Grundlage von § 21 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Die Ziff. 3 des § 21 steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dort heißt es: „Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist davon abhängig, dass die Gesellschaft über ausreichende Liquidität verfügt, um ihre Aufgaben nach dem vorgegebenen Gesellschaftszweck erfüllen zu können. Soweit ausreichende Liquidität bei der Gesellschaft nicht vorhanden ist, wird das Auseinandersetzungsguthaben durch den Treugeber/Gesellschafter bis zum Vorliegen der notwendigen Liquidität der Gesellschaft zinslos gestundet. Eine ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist möglich.“
Die Gesellschaft kann sich nicht auf die vorstehende Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages § 21 berufen. Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze, nach denen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen auszulegen sind, geklärt (BGH-Urteil vom 27. November 2000, Aktenzeichen II ZR 218/00; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen II ZR 310/14). Die Auszahlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich die Forderungssituation gegenüber den anderen Schuldnern bzw. Gesellschaftern der Beklagten darstellt.
Der Anleger kann § 21 Ziff. 1, 2 und 3 entnehmen, dass er an der Geltendmachung seines Abfindungsanspruchs nur dann gehindert sein soll, wenn die Geltendmachung des Anspruchs einen Grund für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, vorliegend der Beklagten, darstellen würde. Bereits der Wortlaut des § 21 Ziff. 3 schließt aus, für den Ausschlusstatbestand nicht nur auf den Auszahlungsanspruch des Klägers, sondern auf alle fälligen Auszahlungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter der Raten abzustellen, sodass es nicht darauf ankommt, dass Unklarheiten bei der Auslegung der Vorschrift ebenfalls zu Lasten der Beklagten gingen.
§ 21 Ziff. 3 stellt eine Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis her nur zwischen dem Abfindungsanspruch des Klägers einerseits und dem Vermögen seines Vertragspartners, der Beklagten andererseits, in dem die Durchsetzbarkeit dieses Abfindungsanspruchs aus dem 2-seitigen Vertragsverhältnis davon abhängig gemacht wird, ob die Beklagte ihn erfüllen kann, ohne aufgrund der Erfüllung zahlungsunfähig oder überschuldet zu werden, und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu müssen. Die Auszahlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich die Forderungssituation gegenüber den anderen Schuldnern bzw. Gesellschaftern der Beklagten darstellt.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM für ein ausführliches Beratungsgespräch zur Verfügung.