Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses durch Verweis auf tarifliche Bestimmung: Privater Krankenversicherer zur Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlung verurteilt – OLG Nürnberg bestätigt Urteil der Vorinstanz.
Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, konnte für seine Mandanten erfolgreich durchsetzen, dass der private Krankenversicherer seiner Mandanten die Kosten einer Kinderwunschbehandlung zu tragen hat (OLG Nürnberg, 8 U 796/15). Die beklagte Versicherung hatte zuvor die Zahlung verweigert und darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlung nicht von dem Tarif der Kläger erfasst sei und diese eben einen besseren Tarif hätten abschließen müssen.
In den Tarifbedingungen (Tarif Bestmed 3 der DKV) war allerdings nicht erkennbar, dass eine Kinderwunschbehandlung nicht vom Leistungsumfang umfasst war. Die Versicherung meinte, dies hätten die Versicherungsnehmer erkennen können, wenn sie sich die Tarifwerke der teureren Tarife des Versicherers durchgelesen hätten. Dies allerdings hielt Rechtsanwalt Fiehl nicht für zumutbar, vielmehr hätte die Versicherung in einem deutlichen Hinweis in ihren Versicherungsbedingungen die im Tarif enthaltenen Leistungen beschreiben müssen. Diesen Hinweis unterlassen zu haben, könne die Versicherung nun nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer nutzen.
Mit dieser Rechtsauffassung setzte sich Rechtsanwalt Fiehl für die Kläger schließlich durch. Das OLG teilte in der mündlichen Verhandlung mit, es teile die Auffassung der Klagepartei und des Landgerichts Nürnberg-Fürth, welches die Versicherung bereits in der Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth, 2 O 1683/14) zur Zahlung verurteilt hatte; die streitgegenständlichen Bedingungen der beklagten Versicherung seien unwirksam. Daraufhin zahlte die Versicherung noch während des Berufungsverfahrens die Behandlungskosten an die Kläger aus.