Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen wegen unwirksamer Aufrechnungsklausel fehlerhaft
Enthält ein Darlehensvertrag eine unwirksame formularmäßige Aufrechnungsbeschränkung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, erschwert dies in unzulässiger Weise die Ausübung des Widerrufsrechts mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (LG Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018, Az.: 2 O 21/18) bereits zuvor hatte sich der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16 mit einer solchen Klausel in den AGB einer Sparkasse befasst. Die Entscheidung des BGH setzte sich mit den Urteilen der Vorinstanzen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinander.
Widerruf auch bei fehlerfreier Widerrufsbelehrung noch möglich
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
" 11. Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die vorstehende Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Klausel enthält sowohl eine von § 387 BGB, der die Aufrechnung auch mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt, als auch eine von den Vorschriften der § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB, die die Rechtsfolgen eines Widerrufs von Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen betreffen, abweichende Regelung.
Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Verbrauchers führt nicht nur zur Unwirksamkeit der Klausel
Denn die Klausel ist derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehrt. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners bietet ihr Wortlaut keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem bestimmten Entstehungsgrund beruhende Forderungen vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit sind auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20).
Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Klausel nicht stand:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat aber nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.
Wenn die angegriffene Klausel auch einer Kontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 3 BGB standhält, da sie dieser Vorschrift inhaltlich entspricht, so folgt die Unwirksamkeit der Klausel jedoch trotzdem aus der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der §§ 308, 309 BGB fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 239 und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; vgl. auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 1).
Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den gesetzlichen Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB), soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17, vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 36, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 17 und vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21).
Verstoß gegen zwingendes Recht zum Nachteil des Kunden führt zur Unwirksamkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.).
Ausgehend von diesem Maßstab führt die angegriffene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern. Die Klausel erfasst aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann.
Unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts
Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21), die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01, WM 2002, 1654, 1655) noch mit möglichen Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, Bankrechtliche Regelungen 5, Stand: 1. Januar 2017, Abschnitt V. Nr. 10 Abs. 1) rechtfertigen lässt.
Indem die Klausel dem Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung abschneidet, wird er dazu gezwungen, seine Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis aktiv im Klagewege geltend zu machen, was ihm in der Regel zusätzlich die Aufbringung des Gerichtskostenvorschusses abverlangt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Darüber hinaus beschränkt das Aufrechnungsverbot die Verteidigungsmöglichkeiten des Verbrauchers gegen eine seitens des Kreditinstituts erhobene Klage auf die Erhebung einer Widerklage. In diesem Falle kann sich der Verbraucher allein schon im Hinblick auf die erhaltene Darlehensvaluta mit einer erheblichen Forderung des Kreditinstituts konfrontiert sehen, ohne dass ihm die Möglichkeit offen steht, diese Forderung aktiv im Wege der Aufrechnung zu vermindern. Da der Anfall von Verzugs- und Prozesszinsen nicht durch § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 64 und BT-Drucks. 17/13951, S. 68 sowie MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 361 Rn. 4 f.), kann sich der Verbraucher auch solchen Ansprüchen ausgesetzt sehen; aufgrund des Aufrechnungsverbots wäre es ihm unmöglich, durch die sogar rückwirkende (§ 389 BGB) Tilgung der Hauptforderung den Anfall solcher Zinsen wenigstens anteilsmäßig zu verhindern. Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt.
Keine geltungserhaltende Reduktion durch Auslegung
Eine anderweitige Auslegung der Klausel, wonach Forderungen des Verbrauchers aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht von ihr erfasst wären, liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist (Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32, jeweils mwN). Die Klausel kann auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 und vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Rn. 23).
Fazit
Diese Rechtsprechungsänderung des BGH führt zu einem weiteren Ansatzpunkt bei dem Widerruf von Darlehensverträgen. Gleich ob Immobiliendarlehen, Autofinanzierung, Baufinanzierung oder Verbraucherkredit, enthält ein Darlehensvertrag die vorstehende Klausel, so führt die Beschränkung der Aufrechungsmöglichkeiten des Verbauchers zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel und mithin, wegen der Beschränkung und Erschwerung des Widerrufsrechts, zur „ewigen Widerrufsfrist“.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, für Ihre Individuelle und persönliche Beratung zur Verfügung.