Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie errichtet seit 21.03.2016 europaweite Standards bei der Kreditvergabe. Statt bisher nur im Eigeninteresse der Bank erfolgt nun bei der Kreditvergabe auch eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers im Kundeninteresse. Verstößt die Bank bei der Vergabe des Darlehens gegen die gesetzlichen Regelungen zieht dies die Rechtsfolgen des §505d BGB nach sich: Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
Der Verbraucher als Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne dass ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank entsteht.
Kann der Darlehensnehmer Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
Wer also bei Darlehensverträgen in Schwierigkeiten kommt, weil er seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllen kann, der sollte genau prüfen lassen ob die Ansprüche der Bank überhaupt bestehen oder ob die Bank sich nicht wegen Verstößen gegen die §§ 505a ff. BGB ihrer Ansprüche entledigt hat.
Christian Fiehl, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht